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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfüllen bei der Klärung von (Rechts-)Streitigkeiten als unabhängige, sachkundige Berater eine wichtige Aufgabe. Im Interesse der Allgemeinheit und derer, die des verantwortlichen Rates eines Sachverständigen bedürfen, kann deshalb nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer fachlich und persönlich den hohen Anforderungen genügt, die sich aus dieser Aufgabe ergeben.
Voraussetzungen
Der § 2 der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Lübeck (SVO) regelt die Voraussetzungen, die von den Bewerbern erfüllt werden müssen, um öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu werden. Diese Voraussetzungen können im Einzelnen in der SVO nachgelesen werden. Ergibt die Prüfung der Handwerkskammer Lübeck, dass die Voraussetzungen vorliegen, kann die Bestellung für ein Sachgebiet der Anlage A bzw. B der Handwerksordnung erfolgen.
Lesen Sie auch den Artikel zur Vereidigung von Jan-Marc Dethmann
„Vereidigung neuer Sachverständiger“
- Fachliche Kompetenz an erster Stelle -
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